Einkaufsbedingungen

Silobau Thorwesten

Lieferungs-, Zahlungs- und Gewährleistungsbedingungen

A. Lieferbedingungen
1. Unsere Angebote verstehen sich freibleibend bis zu unserer schriftlichen Bestätigung. Ein Auftrag gilt erst dann als angenommen, wenn er schriftlich bestätigt oder von uns Lieferschein oder Rechnung erteilt worden ist. Angebot und Annahme erfolgen grundsätzlich nur zu unseren Lieferungs-, Zahlungsund Gewährleistungsbedingungen. Die Unterzeichnung unseres Lieferscheins gilt als Anerkennung unserer Lieferungs-, Zahlungs- und Gewährleistungsbedingungen und bestätigt die Kenntnisnahme unseres Lieferverzeichnisses. Einkaufsbedingungen des Kunden, die von unseren Bedingungen abweichen, gelten nur insoweit, als sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Die Zusendung unserer Preisliste ist nicht als Angebot anzusehen. Aufgrund der Zusendung von Preislisten, Rundschreiben oder auf allgemeine Offerten eingehende Aufträge verpflichten uns nicht zur Lieferung. Lieferung und Berechnung erfolgen unter Beachtung der bestehenden Preisvorschriften zu den jeweiligen, am Versandtage gültigen Preisen und Bedingungen. Als Tag des Versandes gilt der Tag, an dem die Ware dem Spediteur übergeben oder durch unser eigenes Personal dem Abnehmer ausgeliefert wird. Wird der Versand oder die Zustellung der Ware durch Umstände verzögert, die der Besteller zu verantworten hat, so gilt als Versandtag der Tag der Versandbereitschaft.

2. Die Lieferung an unsere unmittelbaren Abnehmer erfolgt, soweit nicht Sonderbestimmungen ausdrücklich schriftlich festgelegt worden sind, auf Kosten des Abnehmers. Die Ware reist auf Gefahr des Empfängers. Für Beschädigungen und Verluste, welche die Ware auf dem Transport erleidet, kommen wir nicht auf.

3. Abschlüsse der Vertreter oder Reisenden, telefonische Vereinbarungen, Nebenabreden und sonstige Abmachungen bei Verkaufsverhandlungen sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch uns als Lieferfirma rechtswirksam.

4. Verpackung, soweit sie aus Papier oder Packleinen besteht, wird nicht berechnet. Sonstige Verpackung wird zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt. Bei frachtfreier Rücksendung in gebrauchsfähigem Zustande werden für Kisten 2/3 des belasteten Betrages gutgeschrieben. Für die Rücksendung anderweitiger Verpackung wird eine Vergütung nicht gewährt.

5. Lieferfristen haben nur Gültigkeit, wenn sie im einzelnen Fall vereinbart und gegenseitig schriftlich anerkannt worden sind. Die Verpflichtung zur Einhaltung von Lieferfristen steht jedoch unter dem Vorbehalt eines ungestörten Fabrikationsganges. In Fällen höherer Gewalt sind wir von der Verpflichtung zur Lieferung der Ware befreit Zur Nachlieferung der entsprechenden Mengen sind wir berechtigt, jedoch nicht verpflichtet. Als höhere Gewalt in diesem Sinne gelten auch Feuersbrunst, Explosionen, Überschwemmung, Krieg, Grenzsperre, Arbeitsstreik oder Arbeitsaussperrung, sowohl im eigenen als auch für die Rohstofflieferung in Betracht kommenden Werk, Beförderungsschwierigkeiten durch Wagenmangel, Verkehrsbehinderungen, Störung, Einschränkung oder Einstellung des Betriebes oder die Zufuhr von Rohstoffen, d.h. alle Umstände, welche die Herstellung der Waren beschränken, erschweren oder unmöglich machen. Hierzu gehören auch solche Behinderungen, durch deren Beseitigung uns über das normale Maß hinausgehende Kosten entstünden. Der Kunde kann in solchen Fällen weder Verspätungsschäden noch Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Abrufaufträge können nur im Rahmen der Herstellungsmöglichkeiten ausgeführt werden.

6. Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst dann auf den Kunden über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten uns gegenüber getilgt hat. Das gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte, vom Kunden bezeichnete Warenlieferungen bezahlt worden ist. Die Einreichung eines Schecks oder Wechsels gilt bis zur Einlösung der Papiere nicht als Zahlung. Der Kunde ist berechtigt, die gelieferte Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung des Kaufgegenstandes ohne unsere schriftliche Zustimmung unzulässig. Die Bearbeitung, Verarbeitung oder Vermischung von uns gelieferter noch in unserem Eigentum stehender Ware erfolgt stets in unserem Auftrag, ohne dass für uns Verbindlichkeiten hieraus erwachsen. Wird die von uns gelieferte Ware mit anderen Gegenständen verbunden, so setzt sich das Eigentum an der von uns gelieferten Ware in dem Verhältnis als Miteigentum an den neu entstandenen Gegenständen fort, in dem die von uns gelieferte Ware wertmäßig zu den neu entstandenen Gegenständen steht.

Veräußert der Kunde die von uns gelieferte Ware oder die an deren Stelle getretenen Waren oder Rechte - gleich in welchem Zustand-, so tritt er hiermit schon jetzt bis zur völligen Tilgung aller unserer Forderungen die ihm aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten an uns ab. Erfolgt die Veräußerung zusammen mit anderen, nicht in unserem Eigentum stehenden Waren oder wird die in unserem Eigentum stehende Ware in ein fremdes Grundstück verbaut und erhält der Kunde hierfür eine Forderung, die auch den Gegenwert für andere Leistungen des Kunden darstellen kann, so ist die Forderung des Kunden in Höhe des rechnungsmäßigen Wertes der in unserem Eigentum stehenden Ware zuzüglich 20% dieses Betrages mit dem Rang vor dem Rest an uns abgetreten. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, die Abtretung den Unterbestellern bekannt zu geben und uns die Geltendmachung unserer Rechte gegen die Unterbesteller erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Bei Eingriffen von Gläubigem des Kunden, insbesondere bei Pfändung der uns abgetretenen Forderungen, hat der Kunde uns sofort schriftlich Mitteilung zu machen, sowie die Kosten von Maßnahmen zu Beseitigung des Eingriffs, insbesondere von Interventionsprozessen, zu tragen, wenn sie nicht von der Gegenseite eingezogen werden können. Der Kunde ist verpflichtet, uns sofort Mitteilung zu machen, wenn er von dritter Seite Lieferungen erhält, die unter Eigentumsvorbehalt und verlängertem Eigentumsvorbehalt erfolgen und zusammen mit unseren eigenen Lieferungen, gleichwie in welchem Zustand, weiter berechnet werden.

Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherungen unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Käufers zur Rückübertragung verpflichtet.
Die Gefahr des Untergangs, der Abnutzung oder Beschädigung während der Wirksamkeit des Eigentumsvorbehalts trägt der Kunde. Die Waren dürfen mit Rechten Dritter nicht belastet werden.

7. An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor, sie dürfen Dritten nur im Einvernehmen mit uns zugänglich gemacht werden. Zu den Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind auf Verlangen, oder wenn der Auftrag an uns nicht erteilt wird, zurückgegeben.

8. Vertragsrücktritt: Wir behalten uns das Recht vor, bei einer wesentlichen Bonitätsverschlechterung des Auftraggebers oder bei Aufhebung des Versicherungsschutzes unserer Kreditversicherung vom Auftrag zurückzutreten. Dies gilt auch, wenn die Auftragsgegenstände bereits gefertigt und geliefert wurden.

9. Erfüllungsort ist D-59269 Beckum Gerichtsstand für beide Teile, auch für Wechsel, ohne Rücksicht auf die Höhe des Objektes ist das Amtsgericht Beckum oder nach unsere Wahl das Landgericht in Münster/ Westfalen. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.

10. Die Gefahr geht mit der Absendung der Ware auf den Kunden über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Verzögert sich der Versand auf Wunsch des Kunden oder Versandbereitschaft mitteilen, auf den Kunden über.



B. Zahlungsbedingungen

1. Unsere Verkaufspreise sowie alle Angebote, Verkäufe und Berechnungen verstehen sich in Euro.

2. Die Rechnungsbeträge sind zahlbar porto- und spesenfrei in Beckum.

3. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung bar ohne jeden Abzug zu leisten und zwar: 1/3 Anzahlung nach Erhalt unserer Auftragsbestätigung. 1/3 sobald wir dem Besteller mitgeteilt haben, dass die Hauptteile versandbereit sind 1/3 innerhalb eines weiteren Monats. Bei Überschreiten dieser Fälligkeitsdaten werden Verzugszinsen in Höhe des jeweiligen Landeszentraldiskontsatzes zuzüglich 2% berechnet

4. Als Datum des Eingangs der Zahlung gilt der Tag, an welchem der Betrag bei uns vorliegt oder unserem Konto gutgeschrieben wird. Das Risiko des Zahlungsweges geht zu Lasten des Kunden.

5. Die Annahme von Schecks erfolgt unter dem üblichen Vorbehalt des Zahlungseingangs und der Diskontmöglichkeit bei unseren Bankverbindungen.

6. Wir behalten uns die Hereinnahme von fremden oder eigenen Akzepten in jedem Falle vor. Wenn mehrere Eingangsakzepte mit verschiedenen Fälligkeitsdaten angenommen werden, so steht uns das Recht zu, die Abdeckung aller Akzepte zu verlangen, wenn ein Akzept mangels Zahlung mit Protest zurückkommt. Dasselbe ist der Fall, wenn uns mehrere fremde Akzepte eines Wechselschuldners mit verschiedenen Fälligkeitsdaten gegeben werden und im Falle des Protestes eines Akzeptes von dem Abnehmer nicht vollwertig eigene oder andere Kundenpapiere gegeben werden.

7. Eine Verzinsung von Voraus- bzw. Akonto-Zahlungen findet nicht statt.

8. Die Kreditbemessung und die Aufhebung einer Kreditgewährung - auch einer solchen innerhalb der Zahlungsfristen lt. dieser Zahlungsbedingungen - bleiben uns jederzeit vorbehalten. Stellt sich nach Vertragsabschluß heraus, dass die Kreditverhältnisse des Kunden zur Kreditgewährung nicht geeignet sind, so sind wir berechtigt, nach unserer Wahl Vorauszahlung oder sicherheitshalber fällige oder noch nicht fällige Anspruche aus sämtlichen bestehenden Verträgen zu fordern und Erfüllung unsererseits bis zu Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verweigern. Erfolgt Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht fristgemäß und werden unsere Zahlungsbedingungen nicht eingehalten, so sind wir von allen Lieferungsverpflichtungen entbunden. Gleichzeitig sind alle offen stehenden, bisher noch nicht fälligen Forderungen ohne jeden Abzug sofort zahlbar. Außerdem behalten wir uns vor, Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Landeszentralbankdiskontsatz zu berechnen oder die uns selbst entstehenden Kreditzinsen und -kosten weiter zu belasten. Unsere vorstehenden Rechte erlöschen auch dann nicht, wenn in vorangegangenen Fällen Stundung gewährt worden ist.

9. Die Zurückhaltung oder die Aufrechnung von Zahlungen seitens des Käufers wegen irgendwelcher Gegenansprüche ist nicht statthaft.

10. Zahlungen an Angestellte und Vertreter unserer Firma sind nur rechtsgültig, wenn diese mit einer Vollmacht zum Inkasso versehen sind.



C. Gewährleistungsbedingungen
1. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Gefahrenübergang.

2. Der Käufer hat die Verpflichtung, die gelieferte Ware auf vertragsgemäße Beschaffenheit sofort zu prüfen. Beanstandungen müssen unverzüglich nach Empfang der Ware schriftlich erfolgen. Reklamationen für bereits verarbeitete Waren werden nicht anerkannt.

3. Eine Gewähr für die Güte unserer Erzeugnisse übernehmen wir nur in der Weise, dass wir für innerhalb der gesetzlichen oder vertraglichen Frist auftretenden Herstellungs- oder Materialfehler durch Instandsetzung oder Ersatzlieferung nach unserer Wahl aufkommen. Weitergehende Ansprüche wie Wandlung, Minderung oder Schadensersatzansprüche jeglicher Art, insbesondere auch für unmittelbare Schäden, sind ausgeschlossen. Insbesondere haften wir nicht für Schäden, die dem Kunden oder Dritten aus der Beschaffenheit unserer Lieferungen oder durch Verletzung etwaiger Neben- oder Schutzpflichten entstehen. Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungsarbeiten haften wir in gleichem Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand. Werden Ersatzlieferungen oder Nachbesserungsarbeiten vorgenommen, so verlängert sich die ursprüngliche Gewährleistungspflicht nicht.

Voraussetzung für jegliche Mangelhaftung ist jedoch, dass der Kunde seinen Vertragspflichten, insbesondere den Zahlungsvereinbarungen, nachgekommen ist. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Lieferungs-, Zahlungs- und Gewährleistungsbedingungen nichtig sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.



Silobau Thorwesten GmbH. 59269 Beckum Download PDF